Verlagerung des Geschäftsbetriebes

Verlagerung des Geschäftsbetriebes

DIE FOLGEN DER VERLAGERUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBES
IM FRANZÖSISCHEN RECHT
(Artikel L.143-1 Code de commerce)

von Bruno Bédaride, Notar in Paris / Deutsche Fassung von Thomas Führlbeck

Einführung

Der eingerichtete und ausgeübte Betrieb eines Unternehmens (fonds de commerce) (nachstehend auch kurz der „Geschäftsbetrieb“) ist ein im französischen Recht anerkannter, rechtlich selbstständiger Vermögensgegenstand. Er wird in der Regel in einer einzigen Räumlichkeit geführt, dem „Ort des Geschäftsbetriebes“ (siège du fonds). Dieser Ort ist von großer Bedeutung. Denn sowohl gesetzliche wie auch vertragliche, jeweils einzutragende Mobiliarpfandrechte (privilèges et nantissements) müssen bei dem Handelsgericht eingetragen werden, in dem Bezirk der Geschäftsbetriebs belegen ist[1].

Der französische Gesetzgeber sieht bei Verlagerung eines Geschäftsbetriebes durch dessen Eigentümer für Gläubiger mit eingetragenen Sicherheiten das unmittelbare Risiko einer Wertminderung. Das kann insbesondere die Folge eines Verlustes von Kunden sein, wenn diese an die geografische Lage gebundenen sind. Darüber hinaus laufen die eingetragenen Gläubiger auch deswegen Gefahr, dass ihre Sicherheit an Wirksamkeit verliert, weil der in der Registrierung ursprünglich angegebene Ort des Geschäftsbetriebes nicht mehr seiner tatsächlichen Lage entspricht.

Artikel L143-1 Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch) stärkt den Schutz der eingetragenen Gläubiger. Er bietet ihnen Sicherheit für den Fall der Verlagerung des Geschäftsbetriebes, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

So schreibt Artikel L143-1 Code de commerce dem Eigentümer des verlagerten Geschäftsbetriebes eine Frist zur Unterrichtung der eingetragenen Gläubiger vor (I). Sonst können die eingetragenen Forderungen, d.h. die Forderungen, zu deren Sicherheit Pfandrechte und Identität der Gläubiger eingetragen sind, von Rechts wegen fällig gestellt werden (II). Sobald die eingetragenen Gläubiger unterrichtet wurden, müssen sie innerhalb der gesetzlichen Fristen ihre Registrierung auf den neuesten Stand bringen. So erhalten sie die Wirkungen ihrer Sicherheit voll aufrecht (III). Die eingetragenen Gläubiger können unter bestimmten Bedingungen außerdem durch eine Klage die sofortige Fälligkeit ihrer Forderung herbeiführen, selbst wenn sie vorschriftsmäßig unterrichtet wurden (IV).

I. Verlagerung des Geschäftsbetriebes

A. Anerkanntes Recht des Eigentümers, seinen Geschäftsbetrieb zu verlegen

Seit Langem erkennt die Rechtsprechung das Recht auf Verlagerung eines Geschäftsbetriebes nach freiem Ermessen seines Eigentümers an[2].

B. Der Begriff der Verlagerung

1. Unterscheidung zwischen verlagertem Geschäftsbetrieb und neuem Geschäftsbetrieb

In Artikel L143-1 Code de commerce wird der Begriff der Verlagerung des Geschäftsbetriebes nicht geregelt. Daher hat die Rechtsprechung den Rahmen des Begriffs ausgefüllt. Demnach setzt die Verlagerung des Geschäftsbetriebes seine tatsächliche Verlegung voraus. So handelt es sich um eine reale Verlegung, wenn die Verlagerung nicht zu einer Änderung des Kundenkreises führt. Denn letzter ist ein Hauptelement des Geschäftsbetriebes. Die Verlagerung einzelner Elemente, wie z. B. von Maschinen und Geräten, bewirkt demgegenüber keine die Verlagerung des Geschäftsbetriebes, wenn dieser am selben Ort und mit derselben Kundschaft fortgeführt wird[3].

Wenn dagegen die Verlagerung eines Geschäftsbetriebes zum Verlust seiner Kunden und dem anschließenden Aufbau einer neuen Kundschaft führt, kann Artikel L143-1 Code de commerce keine Anwendung finden[4]. Das Kriterium des Fortbestandes oder Verlustes des Kundenkreises und damit des Geschäftsbetriebes liefert somit einen wesentlichen Hinweis auf seine Verlagerung.

 

2. Bestimmung des Ortes des Geschäftsbetriebes

 

a. Die Hauptbetriebsstätte

Die Verlagerung des Geschäftsbetriebes setzt eine Änderung des Ortes voraus, an dem er geführt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass die Verlegung bloß eines Nebenortes keine Verlagerung des Geschäftsbetriebes bedeutet. Denn der Ort des Geschäftsbetriebes ist gleichbedeutend mit dem Ort seiner Hauptgeschäftstätigkeit.

Eine Zweigniederlassung kann nicht als ein bloßer Nebenort angesehen werden, auch wenn sie keinen wirklich eigenständigen Geschäftsbetrieb darstellt[5]. Zweigniederlassungen wird nämlich eine gewisse Eigenständigkeit zuerkannt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Regeln der amtlichen Bekanntmachung bzw. Eintragung in einem Register (publicité légale – immatriculation) [6] und die Registrierung von Sicherheiten[7]. Somit sind die Regeln von Artikel L143-1 Code de commerce auf sie anwendbar.

 

b. Unterscheidung zwischen Ort des Geschäftsbetriebes und Wohnsitz

Der Ort des Geschäftsbetriebes ist weder der Wohnsitz des Unternehmers in seiner Eigenschaft als natürliche Person noch der gesellschaftsrechtliche Sitz einer juristischen Person. Die Verlegung des Sitzes einer juristischen Person ohne Verlagerung des Ortes des Geschäftsbetriebes ist genauso möglich wie umgekehrt.

In der Praxis muss der Ort der materiellen Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden[8]. Das ist der Ort, an dem die verschiedenen Elemente des Geschäftsbetriebes objektiv auftreten bzw. vorhanden sind. So hat die Cour de cassation (Kassationshof) vor Kurzem auf Folgendes hingewiesen: „Die Verlegung des Geschäftssitzes der Gesellschaft, die Eigentümerin eines Geschäftsbetriebes ist, bewirkt nicht zwangsläufig die Verlagerung [des Ortes] dieses Geschäftsbetriebes“[9].

 

II. Pflicht des Eigentümers, die Verlagerung
den eingetragenen Gläubigern anzuzeigen

 

A. Die verpflichtende Mitteilung

 

Artikel L143-1 Absatz 1 Code de commerce besagt für den Fall der Verlagerung des Geschäftsbetriebes Folgendes: „Die eingetragenen Forderungen werden von Rechts wegen fällig, wenn der Eigentümer des Geschäftsbetriebes den eingetragenen Gläubigern nicht wenigstens fünfzehn Tage im Voraus seine Absicht zur Verlagerung des Geschäftsbetriebes und den vorgesehenen neuen Sitz mitgeteilt hat.“

 

1. Inhalt der Mitteilung

Wenn der Eigentümer die Verlagerung seines Geschäftsbetriebes plant, muss er den eingetragenen Gläubigern zwei Informationen übermitteln:

– seine Absicht zur Verlagerung des Geschäftsbetriebes und
– den neuen Ort, an den er verlagert werden soll.

 

2. Adressat der Information

Diese Informationspflicht gilt nur gegenüber den eingetragenen Gläubigern, nicht aber gegenüber den ungesicherten Gläubigern. Dabei ist es unerheblich, ob erstere die Registrierung ihrer Sicherheit selbst vorgenommen oder diese von einem früheren Inhaber aufgrund eines Folgerechtes übernommen haben.

 

3. Frist

Die eingetragenen Gläubiger müssen über die Absichten des Geschäftsbetriebs-Eigentümers wenigstens 15 Tage vor der effektiven Verlagerung unterrichtet werden. Dies ist keine Frist im Sinne eines „délai franc“. Sie wird daher nach den Artikeln 641 und 642 Code de procédure civile (Zivilprozessordnung) berechnet.

 

4. Form der Mitteilung

Die Form der Mitteilung wird in Artikel L143-1 Code de commerce nicht genannt. Da die Gesetzestexte keine Angaben dazu enthalten, ist es ratsam, sie durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) jedem eingetragenen Gläubiger zuzustellen.

Diese förmliche Mitteilung kann nicht durch andere Formen der amtlichen Bekanntmachung ersetzt werden, welche gegebenenfalls bei der Verlagerung des Geschäftsbetriebes anfallen können. Dazu zählen z. B. ein Änderungseintrag im Handels- und Gesellschaftsregister[10] oder der dortige Vermerk der Verlagerung des Geschäftsbetriebes, der „allein nicht als Nachweis ausreicht, dass der Gläubiger diese Verlagerung zur Kenntnis genommen hat“[11].

 

B. Folgen einer Verletzung der Verpflichtung

 

1. Fälligkeit der eingetragenen Forderungen von Rechts wegen

 

Laut Artikel L143-1 Code de commerce werden die bevorrechtigten Forderungen ausdrücklich sofort fällig, wenn der Eigentümer des Geschäftsbetriebes seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die eingetragenen Gläubiger fristgerecht über die Verlagerung des Geschäftsbetriebes und den Ort des neuen Sitzes zu unterrichten. Diese sofortige Fälligkeit tritt automatisch ein, ohne dass zu diesem Zweck ein Gericht angerufen werden müsste[12].

Das gilt sowohl für eine unterlassene wie auch eine verspätete Mitteilung.

Nach der Rechtslehre ist wäre Widerspruch gegen die Fälligkeit entsprechend dem in Artikel L143-4 Absatz 4 Code de commerce festgelegten Verfahren beim Handelsgericht einzulegen[13].

 

2. Ermessensspielraum der Rechtsprechung, wenn der eingetragene Gläubiger
persönlich Kenntnis von der Verlagerung erlangt hat

Die Rechtsprechung hat zuweilen die Auffassung vertreten, dass die persönliche Kenntnis eines eingetragenen Gläubigers von der Verlagerung des Geschäftsbetriebes mit der in Artikel L143-1 Absatz 1 Code de commerce vorgesehenen Mitteilung gleichzusetzen sei[14].

Wenn ein eingetragener Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen am neuen Ort des verlagerten Geschäftsbetriebes – und an keinem anderen Ort – durchgeführt hatte, konnte dies als Nachweis für die persönliche Kenntnis eines eingetragenen Gläubigers ausreichen[15].
Auch wenn einem eingetragenen Gläubiger eine neue Anschrift der Gesellschaft, die Eigentümerin eines Geschäftsbetriebes ist, bekannt ist, bedeutet dies nicht zwingend, dass ihm auch eine entsprechende Verlagerung des Geschäftsbetriebes bekannt ist. Denn wie bereits ausgeführt, darf der Sitz einer Gesellschaft nicht mit dem Ort des Geschäftsbetriebes verwechselt werden. Die Verlegung des einen führt nicht zwangsläufig zur Verlegung des anderen und umgekehrt[16].

 

III. Formalitäten der Regelung, die unterrichtete
eingetragene Gläubiger zu beachten haben

 

Artikel L143-1 Absatz 2 Code de commerce bestimmt:

„… dans la quinzaine de l‘avis à eux notifié ou dans la quinzaine du jour où ils ont eu connaissance du déplacement, le vendeur ou le créancier gagiste doivent faire mentionner, en marge de l‘inscription existante, le nouveau siège du fonds, et si le fonds a été transféré dans un autre ressort, faire reporter à sa date l‘inscription primitive avec l‘indication du nouveau siège, sur le registre du tribunal de ce ressort“.

 

Frei ins Deutsche übertragen:

„Innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen die Mitteilung zugestellt wurde, oder innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem sie von der Verlagerung Kenntnis erhalten haben, müssen der Verkäufer oder der Pfandgläubiger den neuen Ort des Geschäftsbetriebes als Randvermerk zur bestehenden Registrierung eintragen lassen, und wenn der Geschäftsbetrieb in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt wurde, müssen sie die ursprüngliche Registrierung mit Angabe des neuen Sitzes in das Register des für diesen Bezirk zuständigen Gerichtes zum entsprechenden Datum übertragen lassen.“

 

A. Verpflichtung

 

1. Betroffene Gläubiger

Die eingetragenen Gläubiger, die auf Betreiben des Eigentümers rechtzeitig und vorschriftsmäßig über die geplante Verlagerung des Geschäftsbetriebes unterrichtet wurden, müssen ihre Registrierung beim Handelsgericht auf den neuesten Stand bringen.

Laut Artikel L143-1 Absatz 2 Code de commerce gilt dies zusätzlich auch für diejenigen eingetragenen Gläubiger, die keine solche Mitteilung erhalten haben, aber auf andere Weise über die Verlagerung des Geschäftsbetriebes unterrichtet wurden. Da die Gesetzestexte keine diesbezüglichen Angaben enthalten, obliegt die Beweislast grundsätzlich dem Gläubiger[17].

 

2. Frist

Die Frist für die Registrierungen beträgt 15 Tage. Auch dies ist keine Frist im Sinne eines „délai franc“. Sie wird daher wiederum nach den Artikeln 641 und 642 Code de procédure civile berechnet.

Die Frist beginnt mit der Unterrichtung des eingetragenen Gläubigers, also mit der Mitteilung über die Verlagerung des Geschäftsbetriebes durch den Eigentümer. Wenn der eingetragene Gläubiger auf andere Weise von der Verlagerung Kenntnis erlangt hat, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem er Kenntnis davon erhalten hat.

 

3. Zu erledigende Formalitäten

Wenn der Geschäftsbetrieb innerhalb desselben Handelsgerichts-Bezirk verlagert wird, trägt der Urkundsbeamte der Gerichtsgeschäftsstelle in Form einer sogenannten Randbemerkung (mention en marge) der bestehenden Registrierung den neuen Ort des Geschäftsbetriebes ein. In der Praxis füllt der Gläubiger dazu eine Erklärung aus, in der die vom Schuldner erhaltene Mitteilung aufgeführt ist. So kann er die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist nachweisen.

Wenn der Geschäftsbetrieb dagegen in den Bezirk eines anderen Handelsgerichtes verlagert wird, sind umfangreichere Formalitäten erforderlich. Denn der Gläubiger ist verpflichtet, die ursprüngliche Registrierung mit Angabe des neuen Ortes in das Register des neuen Gerichtes zum entsprechenden Datum übertragen zu lassen.

 

B. Wirkungen der Regelung

 

Artikel L143-1 Code de commerce führt nicht aus, welche Wirkungen ein solche Update einer eine Registrierung hat. Der in diesem Text vorgesehene Formalismus induziert allerdings offensichtlich, dass die Sicherheiten dann ihren jeweiligen Rang uneingeschränkt behalten.

Hat der Eigentümer des Geschäftsbetriebes einem eingetragenen Gläubiger die Verlagerung nicht mitgeteilt, so gilt auch nach Ablauf der diesbezüglichen gesetzliche Frist folgendes. Der Gläubiger kann dann innerhalb von 15 Tagen, nachdem er von der Verlagerung des Geschäftsbetriebes Kenntnis erlangt hat, seine Registrierung immer noch auf den neuesten Stand bringen. Tut er dies, so geht er grundsätzlich denjenigen Registrierungen im Rang vor, die zwischenzeitlich von neuen Gläubigern in gutem Glauben bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichtes eingetragen wurden, in dessen Bezirk der neue Ort des Geschäftsbetriebes liegt[18].

 

C. Sanktion bei Verstößen

Artikel L143-1 Code de commerce bestimmt selbst keine Rechtsfolge , wenn eine Registrierung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen auf den neuesten Stand gebracht wird.

Daher musste die Rechtsprechung hierzu Stellung nehmen. Die Rechtsfolge ist demnach im Verlust der mit der Sicherheit verbundenen Rechte. Dies allerdings nur dann, wenn durch die Unterlassung des eingetragenen Gläubigers einem Dritten, einschließlich der ungesicherten Gläubiger, ein Nachteil entstanden ist[19].

Dagegen kann einem Gläubiger, der von der Verlegung des Geschäftsbetriebes keine Kenntnis hatte, kein Versäumnis zur Last gelegt werden[20].

 

IV. Recht der eingetragenen Gläubiger, die aufgefordert wurden, bei Gericht die Feststellung der sofortige Fälligkeit zu beantragen

 

Selbst wenn sie vorschriftsmäßig unterrichtet wurden, können die eingetragenen Gläubiger unter bestimmten Bedingungen bei Gericht die sofortige Fälligstellung ihrer Forderung beantragen.

Diese Möglichkeit findet sich in Artikel L143-1 Absatz 3 Code de commerce. Es besagt Folgendes:

„Die Verlagerung des Geschäftsbetriebes ohne Zustimmung des Verkäufers oder der Pfandgläubiger kann die Fälligstellung ihrer Forderungen bewirken, wenn es hierdurch zu einer Wertminderung des Geschäftsbetriebes kommt.“

 

A. Bedingungen

Es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit die sofortige Fälligkeit angeordnet wird:

– der eingetragene Gläubiger darf der Verlagerung nicht zugestimmt haben und
– die Verlagerung muss zur Minderung des Wertes des Geschäftsbetriebes führen.

 

B. Wirkung

Die sofortige Fälligstellung der Forderung erfolgt hier, anders als in Fällen, in denen der Eigentümer des Geschäftsbetriebes die eingetragenen Gläubiger nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen unterrichtet hat, nicht von Rechts wegen, also nicht ohne gerichtliche Entscheidung.

Vielmehr müssen die eingetragenen Gläubiger die Feststellung der sofortigen Fälligkeit der Forderungen bei Gericht im streitigen Verfahren beantragen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine solche Feststellung erfüllt sind. Abhängig vom Einzelfall könnte eine stillschweigende Genehmigung des Gläubigers vorliegen. Jedoch stellt ein bloßes Verstreichenlassen der Frist durch einen eingetragenen Gläubiger noch keine stillschweigende Zustimmung dar [21].

 

C. Verfahren

Der Antrag, der nicht in einer vorgeschriebenen Frist gestellt werden muss, ist beim Handelsgericht entsprechend dem Verfahren von Artikel L143-4 Absatz 4 Code de commerce einzureichen. Hier entscheidet das Gericht wie folgt:

„[…] innerhalb von fünfzehn Tagen ab der ersten Sitzung in Form eines Urteils, gegen das kein Einspruch zulässig ist und das sofort vollstreckbar ist. Die Berufung gegen das Urteil hat aufschiebende Wirkung. Sie ist innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Zustellung an die Parteien einzulegen und wird vom Berufungsgericht innerhalb eines Monats entschieden. Dieses Urteil ist sofort vollstreckbar.“

QUELLENANGABEN

[1] Articles L141-5, alinéa 1er et L142-3, alinéa 2 du Code de commerce (Artikel L141-5 Absatz 1 und L142-3 Absatz 2 Code de commerce).
[2] Cass. req., 29 avril 1938 (Kassationshof, mit Revisionsanträgen befasste Kammer, 29. April 1938).
[3] T. com. Lyon, 6 mars 1903 (Handelsgericht Lyon, 6. März 1903).
[4] C.cass., soc., 6 mai 1987, n° 85-10.017, Bull. ; Cass. com., 6 octobre 1998, n° 96-15.903, Bull. (Kassationshof, Sozialkammer, 6. Mai 1987, Nr. 85-10.017, Entscheidungssammlung; Kassationshof, Handelskammer, 6. Oktober 1998, Nr. 96-15.903, Entscheidungssammlung).
[5] C.cass., com., 16 janvier 1990, 87-20.156 (Kassationshof, Handelskammer, 16. Januar 1990, 87-20.156).
[6] Art. R123-40 à -43 du Code de commerce (Art. R123-40 bis -43 Code de commerce).
[7] Art. L142-3, al.3, du Code de commerce (Art. L142-3 Abs. 3 Code de commerce).
[8] C.cass., civ. 20 juillet 1938 (Kassationshof, Zivilkammer, 20. Juli 1938).
[9] Cass., com. 29 janvier 2002, n° 99-18-092, Bull. ; Cass. com., 7 décembre 2004, n° 02-16.002 (Kassationshof, Handelskammer, 29. Januar 2002, Nr. 99-18-092, Entscheidungssammlung; Kassationshof, Handelskammer, 7. Dezember 2004, Nr. 02-16.002).
[10] CA. Paris, 15 novembre 1930 (Berufungsgericht Paris, 15. November 1930).
[11] C.cass., com. 29 janvier 2002, n° 99-18.092, Bull (Kassationshof, Handelskammer, 29. Januar 2002, Nr. 99-18.092, Entscheidungssammlung).
[12] T.com. Seine, 27 octobre 1922 (Handelsgericht Seine, 27. Oktober 1922).
[13] Lamy Droit commercial 2017 n° 848 (Lamy Droit commercial 2017 Nr. 848).

[14] CA. Montpellier, 30 novembre 1932 (Berufungsgericht Montpellier, 30. November 1932).
[15] C.cass. com. 7 juillet 2009, n° 08-17.792, Bull (Kassationshof, Handelskammer, 7. Juli 2009, Nr. 08-17.792, Entscheidungssammlung).
[16] C.cass., com., 29 janvier 2002, n° 99-18.092, Bull. (Kassationshof, Handelskammer, 29. Januar 2002, Nr. 99-18.092, Entscheidungssammlung). In diesem Fall war der Geschäftsbetrieb im Laufe des Jahres 1995 verlegt worden und die Cour de cassation stellt fest, dass die Kenntnis des Gläubigers seit dem 04. Juni 1996 nachgewiesen war. So kann man zu der Ansicht gelangen, dass die Kenntnis des Gläubigers weder vor der Verlagerung liegen (Kenntnis der Absicht zur Verlagerung), noch dass die vorgesehene Frist für die Mitteilung eingehalten werden muss. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung kann somit auch nach der effektiven Verlagerung liegen. Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Idee beruht ohne Zweifel darauf, dass dem eingetragenen Gläubiger kein Nachteil entstanden war.
[17] CA Paris, 29 mai 1934 (Berufungsgericht Paris, 29. Mai 1934).
[18] Sur cette question J.-Cl. Fonds de commerce Fasc. 3240, n° 162 et s. (Zu dieser Frage: J.-Cl. Fonds de commerce, Heft 3240, Nr. 162 ff.).
[19] C.cass., req. 19 octobre 1943 ; CA Rouen, 30 mai 1932 ; CA Montpellier, 30 novembre 1932 (Kassationshof, mit Revisionsanträgen befasste Kammer, 19. Oktober 1943; Berufungsgericht Rouen, 30. Mai 1932; Berufungsgericht Montpellier, 30. November 1932).
[20] C.cass., com. , 6 26 mars 2002, n° 99-21.070 (Kassationshof, Handelskammer, 6 26. März 2002, Nr. 99-21.070).
[21] CA Paris, 7 janvier 1932 (Berufungsgericht Paris, 7. Januar 1932).