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Service und Tipps

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Einkommensteuer in Frankreich

Thomas Führlbeck betreut deutsch-französische Immobilientransaktionen, berät deutsche Kreditinstitute im Frankreichgeschäft und unterstützt deutsche Führungskräfte bei Steuerfragen in Frankreich.

Nach fünf Jahren bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war er in Paris erst Rechtsanwalt und dann Partner bei einer der führenden Kanzleien im deutsch-französischen Rechtsverkehr.

Daneben lehrte er 14 Jahre als Lehrbeauftragter und später als Honorarprofessor (Maître de Conférences Associé) an der Universität Paris III – Sorbonne Nouvelle.

Thomas Führlbeck verfasste diverse Fachpublikationen und Seminarvorträge vor allem zum französischen Recht. Er lebt und arbeitet in deutscher, französischer und englischer Sprache.

Ihr Weg bei der Einkommensteuererklärung in Frankreich

(Für Gehaltsempfänger)

Der Weg des Steueranfängers (Ein Beispiel)
Zur Vereinfachung und Konzentration auf das Wesentliche unterstellen wir konstante Vergütung, konstante Werbungskosten, keine Sonderausgaben und keine Änderungen beim Familienstand.

Umzug nach Frankreich.
Wohnsitz in Frankreich.

Vom Gehalt wird erstmals Lohnsteuer (prélèvement à la source – PAS) abgezogen.

Der Steuersatz der Lohnsteuer ist der Steuersatz für Ledige (ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Familienstand).

Der Steuersatz der Lohnsteuer basiert auf einer steuerpflichtigen Tätigkeit im ganzen Jahr. Da Sie tatsächlich in 2019 nur sieben Monate steuerpflichtig sein werden, ist er meist viel zu hoch.

Sie geben die Steuererklärung in Frankreich für den Zeitraum 01.06. – 31.12.2019 auf Papier ab.

Sie erhalten per Post den Einkommensteuerbescheid (avis d’impôt) für den Zeitraum 01.06. – 31.12.2019.

Sie erhalten erstmals Ihre Steuernummer (numéro fiscal); diese hat 13 Ziffern und erscheint auf dem Steuerbescheid.

Der Steuersatz für die Lohnsteuer für den Zeitraum September 2020 – August 2021 wird im Steuerbescheid festgesetzt.

Sie können noch kein Steuerkonto auf der Internetseite impots.gouv.fr eröffnen, da Sie noch keine Zugangsdaten haben.

Der Steuersatz für den Abzug der Lohnsteuer vom Gehalt wird angepasst.

Der Steuersatz basiert auf Ihren Einkünften für den Zeitraum 01.06. – 31.12.2019 und berücksichtigt ab jetzt den tatsächlichen Familienstand.

Der Steuersatz der Lohnsteuer basiert aber auf einer steuerpflichtigen Tätigkeit von nur sieben Monaten, weil Sie in 2019 nur sieben Monate gearbeitet haben. Da Sie tatsächlich jedoch in 2020 zwölf Monate steuerpflichtig sein werden, ist er meist viel zu gering.

Sie zahlen die verbliebene Einkommensteuerdifferenz für den Zeitraum 01.06. – 31.12.2019, wenn die tatsächlich anfallende Einkommensteuer höher ist als die bereits vom Gehalt angezogenen Vorauszahlungen

oder

Sie erhalten eine Erstattung der verbliebenen Einkommensteuerdifferenz für den Zeitraum 01.06. – 31.12.2019, wenn die tatsächlich anfallende Einkommensteuer geringer ist als die bereits vom Gehalt angezogenen Vorauszahlungen.

Sie erhalten per Post das vorausgefüllte Formular zur Steuererklärung in Frankreich (déclaration pré-remplie) mit den Zugangsdaten zu Ihrem Steuerkonto (espace particulier).

Sie richten auf der Internetseite www.impots.gouv.fr Ihr Steuerkonto mit den vorgenannten Zugangsdaten und den Daten aus Ihrem Steuerbescheid ein.

Sie geben die Steuererklärung in Frankreich für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2020 elektronisch über Ihr nun eingerichtetes Steuerkonto ab.

August 2021 Sie erhalten elektronisch in Ihrem Steuerkonto den Einkommen-steuerbescheid für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2020 und rufen ihn dort ab.

Der Steuersatz für die Lohnsteuer für den Zeitraum September 2021 – August 2022 wird im Steuerbescheid festgesetzt.

Sie zahlen die verbliebene Einkommensteuerdifferenz für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2020, wenn die tatsächlich anfallende Einkommensteuer höher ist als die bereits vom Gehalt angezogenen Vorauszahlungen

oder

Sie erhalten eine Erstattung der verbliebenen Einkommensteuerdifferenz für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2020, wenn die tatsächlich anfallende Einkommensteuer geringer ist als die bereits vom Gehalt angezogenen Vorauszahlungen.

Der Steuersatz für den Abzug der Lohnsteuer vom Gehalt wird angepasst.

Der Steuersatz basiert auf Ihren Einkünften für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2020.

Der Steuersatz der Lohnsteuer basiert nun wieder auf einer steuerpflichtigen Tätigkeit von zwölf Monaten und berücksichtigt weiterhin den tatsächlichen Familienstand. Er entspricht ab jetzt in etwa der tatsächlichen Steuerbelastung.

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Progressionsvorbehalt

Grundsätzliches zum Verständnis des Progressionsvorbehaltes im internationalen Steuerrecht

 

Der Progressionsvorbehalt verringert vermeintliche oder echte Sondervorteile, die nur deswegen auftreten, weil ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus mehreren Ländern hat. Zur Erläuterung seiner Funktionsweise unterstellen wir folgendes:

Frankreich und Deutschland sollen ein komplett gleichartiges, ganz einfach strukturiertes Steuersystem haben. Personen mit Einkünften bis 10.000 EUR pro Jahr werden pauschal mit 10 % besteuert. Personen mit Einkünften von über 10.000 EUR und bis zu 20.000 EUR pro Jahr werden insgesamt ab dem ersten Euro pauschal mit 20 % besteuert. Und alle Personen mit Einkünften über 20.000 EUR pro Jahr werden insgesamt ab dem ersten Euro pauschal mit 30 % besteuert.

Der Steuerpflichtige D ist in Deutschland ansässig. Er bezieht Einkünfte von insgesamt 30.000 EUR nur aus Deutschland. Er würde dann 30 %, also insgesamt 9.000 EUR Steuern, in Deutschland zahlen.

Der Steuerpflichtige F ist in Frankreich ansässig. Er bezieht Einkünfte von insgesamt 30.000 EUR nur aus Frankreich. Er würde dann ebenfalls 30 %, also insgesamt 9.000 EUR Steuern, in Frankreich zahlen.

Der Steuerpflichtige DF ist in Deutschland ansässig. Er bezieht Einkünfte von insgesamt 10.000 EUR für in Deutschland geleistete und in Deutschland steuerpflichtige Arbeit. Zusätzlich bezieht er weitere 20.000 EUR für in Frankreich geleistete und in Frankreich steuerpflichtige Arbeit. DF würde dann ohne den Progressionsvorbehalt folgende Steuern zahlen:

In Deutschland 10 % von 10.000 EUR = 1.000 EUR.

In Frankreich 20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR.

Insgesamt 5.000 EUR.

Insgesamt würde er also nur deswegen, weil er Einkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht, weniger Steuern auf seine deutschen Einkünfte zahlen als der Steuerpflichtige D.

Der Progressionsvorbehalt soll diesen Sondervorteil verringern. Durch den Progressionsvorbehalt laut dem deutsch-französischen Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung ergibt sich folgendes: die Einkünfte aus Deutschland werden nur in Deutschland besteuert. Die Einkünfte aus Frankreich werden nur in Frankreich besteuert. Aber für den Steuersatz wendet Deutschland den Steuersatz an, der sich nach der Summe der deutschen und französischen Einkünfte ergibt.

DF würde dann mit dem Progressionsvorbehalt folgende Steuern zahlen:

In Deutschland 30 % von 10.000 EUR = 3.000 EUR.

In Frankreich 20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR.

Insgesamt 7.000 EUR.

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Einkommensteuererklärung – Tipp für Spätentschlossene

Wenn auch Sie zu denen gehören, die sich erst in letzter Sekunde aufraffen können, ihre Einkommensteuererklärung abgeben, und dies nicht per Internet geht (z.B. weil Sie neu in Frankreich sind und noch kein Steuerkonto haben): Es gibt im Großraum Paris eine letzte Möglichkeit, den Strafzuschlag von 10% bei verspäteter Abgabe zu vermeiden. Die Hauptpost am Louvre ist an Wochentagen (die Abgabefrist endet nie am Samstag oder Sonntag) die ganze Nacht geöffnet. Und in der Nacht des letzten Tags der Abgabefrist erhalten Sie aus Toleranz den Poststempel vom Vortag (23:59 h) auch noch einige Zeit nach Mitternacht. Dieses Büro finden Sie, solange das eigentliche Gebäude umgebaut wird, hier:

LA POSTE

PARIS LOUVRE

16 RUE ETIENNE MARCEL
75002 – PARIS

FRANCE

Französischen Vermögensteuer
(Impôt sur la fortune immobilière – IFI)

Tarif (Stand 2019)

VermögensstufeSteuersatz
< 800.000 EUR0,00 %
800.000 EUR – 1.300.000 EUR0,50 %
1.300.000 EUR – 2.570.000 EUR0,70 %
2.570.000 EUR – 5.000.000 EUR1,00 %
5.000.000 EUR – 10.000.000 EUR1,25 %
> 10.000.000 EUR1,50 %

Der Tarif ist ein Stufentarif.

Vermögen bis insgesamt 1.300.000 EUR wird nicht besteuert.

Steuerzahler, deren Vermögen zwischen 1.300.000 EUR und 1.400.000 EUR liegt, erhalten einen progressiven Abschlag. Dieser flacht die Progressionskurve zu Beginn etwas ab.

Ein Vermögen von z.B. 1.050.000 EUR würde nach diesem Tarif gar nicht besteuert.

Ein Vermögen von z.B. 2.400.000 EUR würde nach diesem Tarif wie folgt besteuert:

VermögensstufeBemessungs-grundlageSteuersatzSteuer
EUREUREUR
< 800.000800.000,000,00%0,00
800.000 – 1.300.000500.000,000,50%2.500,00
1.300.000 – 2.570.0001.100.000,000,70%7.700,00
Steuer insgesamt10.200,00

Sofort nach Ihrem Umzug nach Frankreich die Lohnsteuer (PAS) anpassen

Wenn Arbeitnehmer neu nach Frankreich ziehen, können sie nun sofort eine französische Steuernummer beantragen. So können Sie schon früh den Steuersatz der französischen Lohnsteuer (PAS) anpassen lassen. Damit reduzieren Sie die sonst oft üblichen Sprünge beim Steuerabzug vom Gehalt. Außerdem können Sie mit der französischen Steuernummer gegenüber Ihrer deutschen Bank Ihre steuerliche Ansässigkeit in Frankreich schlüssig darstellen. Auf diese Weise können Sie deutsche Kapitalertragsteuer schon direkt nach dem Umzug vermeiden.

 

Das geht so:

Auf der Webseite

https://www.impots.gouv.fr/portail/formulaire/2043-sd/demande-de-numero-fiscal-et-de-taux-personnalise-de-prelevement-la-source

finden Sie einen Link zum Download für das französische Steuerformular 2043-SD. Bitte füllen Sie die persönlichen Angaben in diesem Formular aus und fügen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses (und ggf. ein Dokument zum Nachweise der Sozialversicherung in Frankreich) bei. Eine Kopie Ihres Mietvertrages wird nicht ausdrücklich verlangt. Die auch beizufügen kann aber nicht schaden. Denn bei Ihrer ersten „richtigen“ Steuererklärung in Frankreich müssen Sie sowieso eine Kopie Ihres Mietvertrags mitschicken. Also können Sie das auch gleich erledigen.

Dann tragen Sie:

– entweder die Höhe Ihres erwarteten Einkommens für das laufende Jahr

– oder die Höhe Ihres erwarteten Einkommens für das folgende Jahr

in das Formular ein.

Das Finanzamt weist Ihnen eine Steuernummer zu und berechnet auf dieser Grundlage Ihren personalisierten Steuersatz der Lohnsteuer. Den übermittelt es dann an Ihren französischen Arbeitgeber.

Wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind, errechnet das Finanzamt grundsätzlich den Steuersatz der Lohnsteuer für den Haushalt insgesamt. Den weist es beiden Ehepartnern zu. Sie können jedoch auch den individuellen Steuersatz der Lohnsteuer für jeden Ehepartner getrennt wählen.

Die zu erwartende Belastung mit Einkommensteuer (impot sur le revenu) können Sie im Voraus auf der Website www.impots.gouv.fr simulieren.

Dieses Formular ersetzt natürlich nicht Ihre Steuererklärung. Die müssen Sie nach allgemeinen Vorschriften im Folgejahr abgeben. Und sobald Sie Ihren ersten Steuerbescheid erhalten, gilt dann der dort ermittelte Steuersatz der Lohnsteuer.

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